KassenSichV

Regelungen nach Bundesland

Bis zum 30.September 2020 müssen gem. dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) alle Kassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen um Manipulationen zu verhindern.
Auf Grund der vorübergehenden Mehrwertsteuersenkung und den Verzögerungen in der Umsetzung und Zertifizierung der Schnittstellen und der Lieferung der entsprechenden Hardware, können viele Betriebe diese Frist nicht einhalten. Zur Abwendung von Härtefällen und der Entlastung von Betrieben und Ämtern haben die meisten Bundesländer per Ländererlass beschlossen, einen zeitlichen Aufschub längstens bis zum 31.03.2020 zu gewähren.
Die meisten Bundesländer haben sich (vereinfacht ausgedrückt) auf die Regelung geeinigt, dass bei einer verbindlichen, nachweisbaren Bestellung einer TSE bis zum 30. September 2020 die Frist zur Einbindung der TSE, ohne zusätzlichen Antrag, bis zum 31. März 2021 verlängert wird. Weitere Einzelheiten und ggf. Einschränkungen sehen Sie hier entsprechend Ihrem Bundesland:

Baden-Württemberg

Baden-Württemberg

Keine Abweichung von der allgemeinen Regelung.

Bayern

Bayern

Keine Abweichung von der allgemeinen Regelung.

Berlin

Berlin

Besondere Voraussetzung für die Verlängerung der Frist bis zum 31.03.2021:

Brandenburg

Brandenburg

Besondere Voraussetzung für die Verlängerung der Frist bis zum 31.03.2021:

Bremen

Bremen

Bremen hat keine Fristverlängerung erlassen.

Es gilt weiterhin der 30.09.2020 als Stichtag

Hamburg

Hamburg

Keine Abweichung von der allgemeinen Regelung.

Hessen

Hessen

Keine Abweichung von der allgemeinen Regelung.

Mecklenburg- Vorpommern

Mecklenburg- Vorpommern

Keine Abweichung von der allgemeinen Regelung.

Niedersachsen

Niedersachsen

Besondere Voraussetzung für die Verlängerung der Frist bis zum 31.03.2021:

Nordrhein- Westfalen

Nordrhein- Westfalen

Keine Abweichung von der allgemeinen Regelung.

Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Besondere Voraussetzung für die Verlängerung der Frist bis zum 31.03.2021:

Saarland

Saarland

Keine Abweichung von der allgemeinen Regelung.

Sachsen

Sachsen

Besondere Voraussetzung für die Verlängerung der Frist bis zum 31.03.2021:

Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt

Keine Abweichung von der allgemeinen Regelung.

Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein

Keine Abweichung von der allgemeinen Regelung.

Thüringen

Thüringen

Erklärung an das Finanzamt erforderlich

(Quelle : Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) - Stand 31.07.2020 Änderungen vorbehalten - Alle Angaben ohne Gewähr)
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